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   BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R   

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BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R (https://dejure.org/2012,12180)
BSG, Entscheidung vom 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R (https://dejure.org/2012,12180)
BSG, Entscheidung vom 05. April 2012 - B 10 EG 4/11 R (https://dejure.org/2012,12180)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Elterngeld; Höhe; Berechnung; Einkommensermittlung; Nebeneinander von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit; Einkünfte; Begriff des "zusätzlich" erzielten Einkommens; Bemessungszeitraum; steuerlicher Veranlagungszeitraum; Zeitaufwand; zeitlicher Umfang; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 BEEG, § 2 Abs 8 BEEG, § 2 Abs 9 S 1 BEEG
    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - Nebeneinander von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit - Einkünfte - Begriff des "zusätzlich" erzielten Einkommens - Bemessungszeitraum - steuerlicher Veranlagungszeitraum - Zeitaufwand - zeitlicher ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessungszeitraum beim Bezug von Beamtengehalt neben dem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; Höhe des Elterngeldes

  • rewis.io

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - Nebeneinander von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit - Einkünfte - Begriff des "zusätzlich" erzielten Einkommens - Bemessungszeitraum - steuerlicher Veranlagungszeitraum - Zeitaufwand - zeitlicher ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG § 2 Abs. 9
    Höhe des Elterngeldes; Bemessungszeitraum beim Bezug von Beamtengehalt neben dem Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Das Wort "zusätzlich" in § 2 Abs. 9 S 3 BEEG muss vielmehr vor dem rechtlichen Hintergrund gesehen werden, dass § 2 Abs. 9 S 1 BEEG (aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung) allgemein auf das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum abstellt (s BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5 RdNr 37) , sobald der Elterngeldberechtigte ein positives (s § 2 Abs. 1 S 2 BEEG) Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (s § 2 Abs. 9 S 1 BEEG) erzielt hat, und zwar unabhängig von dessen Höhe.

    Der erkennende Senat hat für den Fall von Elterngeldberechtigten, die in den beiden Vergleichszeiträumen ausschließlich selbstständig tätig waren, aber wegen eines unterschiedlichen zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit voneinander abweichende Gewinne erzielt hatten, entschieden (, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210 und - B 10 EG 2/10 R -) , dass für die Höhe des Elterngeldes der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn die im maßgeblichen 12-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte (selbstständige) Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und das Einkommen von derselben Person bei etwa gleichem Zeitaufwand erzielt wird.

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und dabei anhand der Rechtsprechung des BVerfG die zumutbare Grenze bei einer Abweichung des zeitlichen Umfangs der in beiden Vergleichszeiträumen ausgeübten Erwerbstätigkeiten um weniger als 20 % gezogen (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - und - B 10 EG 2/10 R - jeweils juris).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17) .

    Hierbei sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 9, 20, 31 f; 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17) .

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 2/10 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Einkommensermittlung - Einkommen aus

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Der erkennende Senat hat für den Fall von Elterngeldberechtigten, die in den beiden Vergleichszeiträumen ausschließlich selbstständig tätig waren, aber wegen eines unterschiedlichen zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit voneinander abweichende Gewinne erzielt hatten, entschieden (, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210 und - B 10 EG 2/10 R -) , dass für die Höhe des Elterngeldes der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn die im maßgeblichen 12-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte (selbstständige) Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und das Einkommen von derselben Person bei etwa gleichem Zeitaufwand erzielt wird.

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und dabei anhand der Rechtsprechung des BVerfG die zumutbare Grenze bei einer Abweichung des zeitlichen Umfangs der in beiden Vergleichszeiträumen ausgeübten Erwerbstätigkeiten um weniger als 20 % gezogen (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - und - B 10 EG 2/10 R - jeweils juris).

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 1/10 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Der erkennende Senat hat für den Fall von Elterngeldberechtigten, die in den beiden Vergleichszeiträumen ausschließlich selbstständig tätig waren, aber wegen eines unterschiedlichen zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit voneinander abweichende Gewinne erzielt hatten, entschieden (, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210 und - B 10 EG 2/10 R -) , dass für die Höhe des Elterngeldes der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn aus selbstständiger Arbeit nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn die im maßgeblichen 12-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte (selbstständige) Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und das Einkommen von derselben Person bei etwa gleichem Zeitaufwand erzielt wird.

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden und dabei anhand der Rechtsprechung des BVerfG die zumutbare Grenze bei einer Abweichung des zeitlichen Umfangs der in beiden Vergleichszeiträumen ausgeübten Erwerbstätigkeiten um weniger als 20 % gezogen (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; BSG Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - und - B 10 EG 2/10 R - jeweils juris).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70) .
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17) .
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17) .
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70) .
  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R

    Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss -

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der vorliegend streitbefangene Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (s BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 27 mwN) , sodass die Neufassung des Gesetzes den hier zu beurteilenden Anspruch der Klägerin nicht erfasst.
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R
    Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr einhergehenden Härten nicht besonders schwer wiegen, nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39; BVerfGE 111, 176, 188 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 37) und eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen, also es sich nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle und nicht um eine, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppe typischer Fälle handelt (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128, 130 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17) .
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und

    Nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darf der Gesetzgeber insoweit aber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 13; BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 18) .
  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 4/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - vorgeburtliche Einkünfte - Mischeinkommen aus

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 RdNr 38) .
  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der der Senat gefolgt ist, darf der Gesetzgeber insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 RdNr 38) .
  • BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R

    Elterngeld - Ermittlung des relevanten Einkommens - Einnahmen aus geringfügiger

    Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 RdNr 38) .
  • LSG Sachsen, 23.10.2012 - L 7 EG 7/11

    Erziehungsgeldrecht; Berücksichtigung auch der gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien

    Ergänzend ist auszuführen, dass der hier streitentscheidende § 2 Abs. 9 BEEG, wonach der sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebende durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn maßgeblich für die Bemessung des Elterngeldes ist, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R und B 10 EG 2/10 R, Juris und Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R, Juris, RdNr. 32) nur dann Anwendung findet, wenn die im maßgeblichen 12-Monatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte (selbstständige) Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und das Einkommen von derselben Person bei in etwa gleichem Zeitaufwand erzielt wird.

    Im Übrigen ist die Anwendung des § 2 Abs. 9 BEEG in der Auslegung der vorgenannten BSG-Rechtsprechung verfassungskonform, wie das BSG in seinem Urteil vom 05.04.2012 (a.a.O, RdNrn. 36, 37) überzeugend ausgeführt hat.

  • SG München, 08.01.2015 - S 33 EG 17/14

    Erziehungsgeldrecht - Elterngeldrecht

    Die zur alten Rechtslage für den Fall eines Zusammentreffens von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R = SozR 4-7837 § 2 Nr. 5, vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R und B 10 EG 2/10 R sowie vom 5.4.2012 - B 10 EG 4/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr. 13), wonach gemäß § 2 Abs. 9 BEEG aF für die Bemessung der Höhe des Elterngelds nur dann auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden konnte, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmte und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abwich, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr maßgeblich.

    Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG in seinem grundlegenden Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R) und den dieses bestätigenden Folgeentscheidungen (Az. B 10 EG 1/10 R, B 10 EG 2/10 R; insbesondere vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 4/11 R für den Fall eines Zusammentreffens von nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit), wonach gemäß § 2 Abs. 9 BEEG a. F. für die Bemessung der Höhe des Elterngelds nur dann auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden konnte, wenn die im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und die im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ihrer Art nach übereinstimmte und deren zeitlicher Umfang in beiden Zeiträumen um weniger als 20 Prozent voneinander abwich, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr maßgeblich.

  • LSG Sachsen, 23.10.2012 - L 7 EG 1/10

    Erziehungsgeldrecht; Bemessungszeitraum bei Zusammentreffen von EKSelbstT mit

    § 2 Abs. 9 BEEG in der dargelegten Auslegung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urt. v. 05.04.2012 - B 10 EG 4/11 R, Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 17 EG 4/19

    Elterngeld - Bindung des Einkommensteuerbescheids - Aufwandsentschädigung aus

    Dass die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf - nach Abzug des Freibetrages von 2.100,00 Euro - eher geringem Einkommen beruht, ändert am Ergebnis nichts (so bereits BSG, Urteil vom 5. April 2012 - B 10 EG 4/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 zur Vorgängerregelung § 2 Abs. 9 BEEG).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2020 - L 11 EG 506/20

    Elterngeld - Berechnung - mehrmalige Änderung der Steuerklasse im

    Der Gesetzgeber darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BSG 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 Rn 38) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 5027/11

    Elterngeld - Höhe - Einkommensermittlung - selbständige Tätigkeit - Verluste im

    Der im Jahr 2009 erwirtschaftete und im Vergleich zum Jahr 2008 (Gewinn laut Steuerbescheid vom 30.07.2009 iHv 33.258,00 EUR) eingetretene Verlust beruht auch nicht darauf, dass die Klägerin wegen eines unterschiedlichen zeitlichen Umfangs dieser Tätigkeit voneinander abweichende Gewinne erzielt hätte (dazu vgl BSG 05.04.2012, B 10 EG 4/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 13 = juris; BSG 17.02.2011, B 10 EG 1/10 R, SGb 2011, 210; BSG 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 5 = juris), sondern darauf, dass der Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Folge eines Diebstahls ein Verlust entstanden ist.
  • SG Gießen, 19.12.2016 - S 12 EG 8/16
  • SG Karlsruhe, 14.04.2014 - S 11 EG 3159/13

    Elterngeld - vorgeburtliches Einkommen - selbstständige Tätigkeit - Abzug von

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - L 11 EG 68/15
  • LSG Hamburg, 27.03.2019 - L 2 EG 6/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 EG 9/15
  • LSG Baden-Württemberg, 06.08.2013 - L 11 EG 1766/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2017 - L 2 EG 3/17
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